Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MH Forderungsmanagement GmbH
1. Auftragsumfang
1.1 Der Auftragnehmer, die MH Forderungsmanagement GmbH, Fuchsleite 12,
94501 Aidenbach (im nachfolgenden AN genannt) übernimmt das außergerichtliche sowie gerichtliche Mahnverfahren namens und in Vollmacht des Auftraggebers (im nachfolgenden AG genannt) für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des AG sowie sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.
1.2 Die der Forderung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Rechnungen, Schriftverkehr mit dem Schuldner sind in Kopie dem AN vorzulegen. Im Rahmen der elektronischen Auftragserteilung sind diese Unterlagen erst nach Aufforderung durch den AN vorzulegen.
94501 Aidenbach (im nachfolgenden AN genannt) übernimmt das außergerichtliche sowie gerichtliche Mahnverfahren namens und in Vollmacht des Auftraggebers (im nachfolgenden AG genannt) für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des AG sowie sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen für bereits titulierte Forderungen.
1.2 Die der Forderung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, Rechnungen, Schriftverkehr mit dem Schuldner sind in Kopie dem AN vorzulegen. Im Rahmen der elektronischen Auftragserteilung sind diese Unterlagen erst nach Aufforderung durch den AN vorzulegen.
2. Inkassokosten
2.1 Bei dem Inkassoauftrag handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Die Inkassokosten sowie Auslagen sind nach dem jeweils vereinbarten Tarif bei Auftragserteilung fällig. Sie werden – soweit gesetzlich möglich – dem Schuldner als Verzugsschaden des AG weiterbelastet. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, berechnet der AN dem AG für die außergerichtliche Tätigkeit 1,5 Gebühren nach dem Wert der übergebenen Hauptsachen in analoger Anwendung der Gebührentabelle nach dem RVG. Für das gerichtliche Mahnverfahren 25,00 € sowie für Vollstreckungsmaßnahmen 0,3 Gebühren nach dem Wert der zur Vollstreckung anstehenden Forderung, also inkl. Kosten und Zinsen in analoger Anwendung der Gebührentabelle nach dem RVG.
2.2 Wird zwischen dem Schuldner und dem AG ein Vergleich geschlossen, so kann der AN Vergleichskosten in Höhe von 1,5 Gebühren in analoger Anwendung der Gebührentabelle nach dem RVG berechnen.
2.3 Bestrittene Forderungen darf der AN nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht zur Bearbeitung übernehmen. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieser Umstand jedoch dem AN vom AG nicht mitgeteilt wurde, belastet der AN den AG mit einer Inkassokostenpauschale in Höhe von 8,5 % der übergebenen Hauptforderung, mind. jedoch 50,00 €, max. 500,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt.
2.4 Verstößt der AG gegen seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 9. dieser AGB, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrags, fällig und fallen dem AG zur Last. Unberührt bleibt dabei der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
2.2 Wird zwischen dem Schuldner und dem AG ein Vergleich geschlossen, so kann der AN Vergleichskosten in Höhe von 1,5 Gebühren in analoger Anwendung der Gebührentabelle nach dem RVG berechnen.
2.3 Bestrittene Forderungen darf der AN nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht zur Bearbeitung übernehmen. Stellt sich während der Bearbeitung heraus, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten war, dieser Umstand jedoch dem AN vom AG nicht mitgeteilt wurde, belastet der AN den AG mit einer Inkassokostenpauschale in Höhe von 8,5 % der übergebenen Hauptforderung, mind. jedoch 50,00 €, max. 500,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt.
2.4 Verstößt der AG gegen seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 9. dieser AGB, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrags, fällig und fallen dem AG zur Last. Unberührt bleibt dabei der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
3. Erfolgsprovision
3.1 Über ein Pauschalhonorar nach vereinbartem Tarif hinaus kann zudem ein prozentualer Anteil von der Hauptforderung als Erfolgsprovision vertraglich vereinbart werden. Gläubigermahnspesen und Zinsen können ebenfalls als Erfolgsprovision des AN nach erfolgter Schuldnerzahlung einbehalten werden, sofern dies die Parteien vereinbart haben.
3.2 Die Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Vorteil/Gegenwert verschafft.
3.3 Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den AG in Geld oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch des AN unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der Kündigungsfrist Zahlungen leistet. Insoweit ist der AG dem AN gegenüber auskunftspflichtig.
3.4 Verstößt der AG gegen seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 9. dieser AGB, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrags, fällig und fallen dem AG zur Last. Unberührt bleibt dabei der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
3.2 Die Erfolgsprovision ist fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Vorteil/Gegenwert verschafft.
3.3 Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den AG in Geld oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch des AN unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner nach Ablauf der Kündigungsfrist Zahlungen leistet. Insoweit ist der AG dem AN gegenüber auskunftspflichtig.
3.4 Verstößt der AG gegen seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 9. dieser AGB, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den AG oder eines Dritten ohne Einwilligung des AN, werden die Inkassokosten, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrags, fällig und fallen dem AG zur Last. Unberührt bleibt dabei der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.
4. Vergleichsabschlüsse und Teilzahlungen
Der AN hat das Recht, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten und Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Vergleiche kommen erst mit Zustimmung des AG zustande.
5. Kooperationspartner Rechtsanwälte
5.1 Zur Durchführung des gerichtlichen Klageverfahrens sowie Beschwerde- und Erinnerungsverfahrens im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die der AN aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht durchführen darf, werden die Kooperationsanwälte des AN durch den AG beauftragt. Geht die Forderung nur zum Teil ein, wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Deckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren und Auslagen verwendet. Der beauftragte Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet sämtlichen Schriftverkehr sowie die Abrechnungen ausschließlich über den AN durchzuführen.
5.2 Eingehende Zahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über den AN ausgezahlt.
5.2 Eingehende Zahlungen werden von den Vertragsanwälten ausschließlich über den AN ausgezahlt.
6. Verrechnungsfolge, Aufrechnung und Abtretung
6.1 Eingehende Zahlungen des Schuldners werden zuerst auf sämtliche Kosten (Inkassokosten, Anwaltskosten, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten, Auskunftskosten, etc.), dann auf die Zinsen und sodann auf die Hauptforderung verrechnet (§ 367 BGB). Dabei entstehende Fremdgeldbeträge werden über ein internes unverzinsliches Fremdgeldkonto abgewickelt.
6.2 Sofern die Schuldnerzahlungen per Lastschrift oder Scheck erfolgen, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. nach endgültiger Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.
6.3 Die Forderung des AG aus Verzugsschaden gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung soweit an den AN abgetreten, der hiermit diese Abtretung ausdrücklich annimmt.
6.4 Der AG ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur berechtigt, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der AG darf die ihm aus diesem Vertrag ergebenden Rechte nur mit vorheriger Zustimmung des AN auf Dritte übertragen.
6.2 Sofern die Schuldnerzahlungen per Lastschrift oder Scheck erfolgen, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. nach endgültiger Gutschrift auf dem Bankkonto des AN erstellt.
6.3 Die Forderung des AG aus Verzugsschaden gegen den Schuldner gilt mit Auftragserteilung soweit an den AN abgetreten, der hiermit diese Abtretung ausdrücklich annimmt.
6.4 Der AG ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur berechtigt, soweit seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der AG darf die ihm aus diesem Vertrag ergebenden Rechte nur mit vorheriger Zustimmung des AN auf Dritte übertragen.
7. Kündigung und Zurückbehaltungsrecht
7.1 Jeder Inkassoauftrag kann – soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist – vom AG unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Quartals gekündigt werden. Eine Kündigung während eines laufenden Teilzahlungsvergleiches ist innerhalb der Kündigungsfristen möglich, ändert jedoch nichts an den Vergütungsansprüchen des AN. In diesem Fall wird eine Vollzahlung des Schuldners unterstellt und sämtliche Vergütungsansprüche des AN (Pauschalhonorar, Verzugsschaden, Erfolgshonorar, Auslagen) sofort zur Zahlung fällig. Bis zur vollständigen Zahlung dieser Vergütungsansprüche durch den AG steht dem AN ein Zurückbehaltungsrecht an den Vollstreckungsunterlagen zu.
7.2 Erfolgen auf Anfragen des AN in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des AG, kann der AN den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem AG berechnen.
7.3 Die Tätigkeit des AN endet mit der restlosen Befriedigung des AG für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschl. der Kosten, die bei dem AN für seine Tätigkeit entstanden sind. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit des AN beendet, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden.
7.2 Erfolgen auf Anfragen des AN in einem angemessenen Zeitraum keine Rückäußerungen des AG, kann der AN den Auftrag abschließen und sämtliche entstandenen Kosten dem AG berechnen.
7.3 Die Tätigkeit des AN endet mit der restlosen Befriedigung des AG für die Hauptforderung, die Zinsen und Kosten einschl. der Kosten, die bei dem AN für seine Tätigkeit entstanden sind. Bei Uneinbringlichkeit der Forderung ist die Tätigkeit des AN beendet, nachdem alle zumutbaren Realisierungsmöglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden.
8. Pflichten des AN
8.1 Der AN verpflichtet sich, die Übernahme des jeweiligen Inkassoauftrages schriftlich bzw. über das Onlinesystem zu bestätigen. Andernfalls gilt der Auftrag nach Ablauf einer Frist von 10 Arbeitstagen als abgelehnt.
8.2 Der AN wird die im Rahmen des Forderungseinzugs EDV-technisch gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des AN sind zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach BDSG sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8.3 Der AN prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenskollission vorliegt und wird in diesem Falle den Auftrag ablehnen. Eine Interessenskollision liegt dann vor, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde des AN ist.
8.4 Der AN bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss drei Jahre lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der AG wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der AN hat das Recht zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel einzusetzen.
8.2 Der AN wird die im Rahmen des Forderungseinzugs EDV-technisch gespeicherten Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeiten. Die mit dem Forderungseinzug befassten Mitarbeiter des AN sind zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach BDSG sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8.3 Der AN prüft bei Auftragsannahme, ob eine Interessenskollission vorliegt und wird in diesem Falle den Auftrag ablehnen. Eine Interessenskollision liegt dann vor, wenn der Schuldner der übergebenen Forderungsangelegenheit ein noch aktiver Kunde des AN ist.
8.4 Der AN bewahrt die Akten abgeschlossener Aufträge nach Aktenabschluss drei Jahre lang auf, danach werden diese der Vernichtung zugeführt. Der AG wird von der Vernichtung vorher nicht informiert. Der AN hat das Recht zur Archivierung geeignete und zugelassene technische Hilfsmittel einzusetzen.
9. Pflichten des AG
9.1 Der AG ist für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Ferner versichert der AG, dass die Forderung fällig und der Schuldner ordnungsgemäß in Verzug ist. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Inkassokosten und Auslagen nicht als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden, so dass diese in voller Höhe dem AG zur Last fallen.
9.2 Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen an den AG oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem AN unverzüglich anzuzeigen.
9.3 Während der Dauer des Auftrags darf die Forderung nicht vom AG selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Factoringgesellschaft, etc.) zur Bearbeitung übergeben werden.
9.2 Zahlungen des Schuldners oder dritter Personen an den AG oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind dem AN unverzüglich anzuzeigen.
9.3 Während der Dauer des Auftrags darf die Forderung nicht vom AG selbst weiterbearbeitet und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Rechtsanwalt, Rechtsbeistand, Factoringgesellschaft, etc.) zur Bearbeitung übergeben werden.
10. Haftung des AN
10.1 Der AN führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen namens und im Auftrag des AG durch und ist nicht für die Folgen einer Entscheidung haftbar, die aufgrund vom AG übermittelter Informationen getroffen wird. Die Durchführung aller Aufträge erfolgt unter Haftung ausschließlich für vorsätzliches Handeln bzw. grob fahrlässiges Verhalten. Für einfache Fahrlässigkeit besteht keine Haftung.
Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der AN ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgalt in der Auswahl der Personen.
10.2 Etwaige Ansprüche aus vorgenannter Art verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Haftungstatbestandes.
10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 € pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. € pro Kalenderjahr beschränkt.
Für Personen und Erfüllungsgehilfen, die mit der Durchführung der Aufträge befasst sind, haftet der AN ausschließlich hinsichtlich seiner Sorgalt in der Auswahl der Personen.
10.2 Etwaige Ansprüche aus vorgenannter Art verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Haftungstatbestandes.
10.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 250.000,00 € pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. € pro Kalenderjahr beschränkt.
11. Verjährungskontrolle
Die Verjährungskontrolle der vom AG an den vom AN übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.
12. Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden)
Besondere Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Textformklausel selbst. Telefonische Auskünfte sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des AN ist Aidenbach. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Aidenbach, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.
13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der AG einem anderen Recht unterliegt.
Hinweis auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
13.2 Das gesamte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der AG einem anderen Recht unterliegt.
Hinweis auf Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 der ODR-Verordnung:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.
Stand: August 2017
Stand: August 2017